Eine Schenkung über die Landesgrenze hinweg wirft schnell Formfragen auf: Die Eltern in Spanien überschreiben der Tochter in der Schweiz eine Ferienwohnung, ein Vater schenkt seinem Sohn einen grösseren Geldbetrag aus dem Ausland, oder eine Liegenschaft in der Schweiz wird an Nachkommen im Ausland verschenkt. In all diesen Fällen wünschen Notare, Steuerämter, Grundbuchämter und Banken den Schenkungsvertrag in der Regel in ihrer Amtssprache – als beglaubigte Übersetzung. UniTranslate übersetzt Schenkungsverträge, Schenkungsversprechen und notarielle Urkunden in über 100 Sprachen.
Schenkungsverträge verbinden Zivilrecht, Steuerrecht und oft Grundstücksrecht: Begriffe wie Nutzniessung, Rückforderungsrecht, Ausgleichungspflicht oder Widerrufsvorbehalt müssen juristisch exakt übertragen werden, damit die Urkunde ihre Wirkung behält. Unsere juristischen Fachübersetzer arbeiten mit der Präzision, der bereits über 6000 zufriedene Kunden vertrauen.
Wann brauchen Sie eine beglaubigte Übersetzung?
- Schenkung einer Immobilie im Ausland: Der ausländische Notar und das dortige Register wünschen den Vertrag in der Landessprache.
- Grundbucheintrag in der Schweiz: Bei fremdsprachigen Schenkungsurkunden wünschen Notariate und Grundbuchämter eine deutsche Übersetzung.
- Schenkungssteuer: Kantonale Steuerämter prüfen Steuerpflicht und Freibeträge anhand des übersetzten Vertrags – besonders bei Schenkungen zwischen verschiedenen Ländern.
- Herkunftsnachweis für Banken: Bei grösseren geschenkten Geldbeträgen wünschen Banken im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten einen übersetzten Beleg über die Mittelherkunft.
- Erbvorbezug und spätere Erbteilung: Für die Ausgleichung im Erbfall müssen frühere Schenkungen gegenüber Erbschaftsbehörden und Miterben dokumentiert sein.
Für welche Stellen bereiten wir die Übersetzung vor?
Unsere Übersetzungen sind für die Empfängerstellen bestimmt, die über Ihre Schenkung befinden: Notariate und Grundbuchämter im In- und Ausland, kantonale Steuerämter, Erbschaftsbehörden, Banken und Vermögensverwalter sowie Gerichte bei Streitigkeiten über Schenkungen. Nennen Sie uns die Stelle, bei der Sie den Vertrag einreichen – wir wählen die dort wünschte Beglaubigungsform.
Beglaubigt, notariell oder mit Apostille?
Für Steuerämter und Banken ist die beglaubigte Übersetzung häufig passend mit Stempel und Beglaubigungsvermerk. Notariate und Grundbuchämter wünschen häufig – im Ausland fast immer – eine notariell beglaubigte Übersetzung; für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens kommt die Apostille hinzu. Wir organisieren beides auf Wunsch komplett, sodass Ihre Schenkungsurkunde ohne Umwege registriert werden kann.
So einfach bestellen Sie
- 1. Vertrag hochladen: Senden Sie uns den Schenkungsvertrag über das Offertenformular oder per E-Mail – ein Scan oder ein gut lesbares Foto reicht, das Original bleibt bei Ihnen.
- 2. Offerte erhalten: Während der Bürozeiten liegt die kostenlose, verbindliche Offerte innert 30 Minuten vor.
- 3. Bestätigen: Nach Ihrer Zusage übersetzt ein juristischer Fachübersetzer Ihre Urkunde.
- 4. Lieferung: Sie erhalten die beglaubigte Übersetzung per Post und auf Wunsch vorab digital.
Lieferung
Wir liefern per Post, auf Wunsch eingeschrieben, oder als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) für elektronische Einreichungen. Wenn der Notartermin naht, liefern wir per Express innert 12–24 Stunden. Im Kontext von Nachlassplanung übersetzen wir häufig auch ein Testament oder eine Erbschaftssteuererklärung – gerne alles zusammen in einem Auftrag.
Denken Sie bei internationalen Schenkungen auch an die Folgejahre: Steuerbehörden können Belege noch Jahre später nachfordern, etwa bei der späteren Erbteilung oder einem Immobilienverkauf. Bewahren Sie die beglaubigte Übersetzung deshalb zusammen mit dem Original sorgfältig auf – und bestellen Sie bei Bedarf gleich eine zweite beglaubigte Ausfertigung für Ihre eigenen Unterlagen.
Hinweis: Verbindlich über Form, Beglaubigungsart und Aktualität entscheidet immer die offizielle Empfängerstelle – wir beraten Sie dazu kostenlos.
Wann wird diese Übersetzung gebraucht?
- Überschreibung von Immobilien über die Landesgrenze
- Schenkung grösserer Geldbeträge aus dem Ausland
- Vorlage bei Notaren und Grundbuchämtern
- Steuerliche Beurteilung der Schenkung
- Nachweis der Mittelherkunft gegenüber Banken
Welche Beglaubigungsart ist möglich?
Für Schenkungsverträge wird häufig die notariell beglaubigte Übersetzung gewählt; bei Verwendung im Ausland kommt oft die Apostille dazu.
Wir bieten alle Beglaubigungsarten an und empfehlen Ihnen die passende Variante, sobald wir Ihr Dokument und die Empfängerstelle kennen. Welche Form nötig ist, entscheidet immer die empfangende Stelle – wir bereiten die gewünschte Variante vor:
- Beglaubigte Übersetzung (Bürobeglaubigung)
- Notariell beglaubigte Übersetzung
- Übersetzung mit Apostille
- PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)
Lieferung per A-Post, eingeschrieben oder als PDF per E-Mail. Wenn Sie unsicher sind, nennen Sie uns einfach die Empfängerstelle – wir beraten Sie kostenlos.
Für eine schnelle Offerte hilfreich
- Gut lesbarer Scan oder gutes Foto des Dokuments
- Zielsprache und Zielland
- Empfängerstelle (Behörde, Universität, Gericht …), falls bekannt
- Gewünschter Liefertermin
- Bei nicht-lateinischer Schrift: Passkopie für die korrekte Namensschreibweise
Lieferzeit
Viele Dokumente können je nach Sprache, Umfang und Beglaubigungsart innert 1–3 Arbeitstagen übersetzt werden. Express-Lieferung in 12–24 Stunden prüfen wir auf Anfrage und bestätigen den Termin verbindlich in der Offerte.
- Für den offiziellen Gebrauch. Vorbereitet für Behörden, Gerichte, Universitäten und Botschaften
- Qualifizierte elektronische Signatur. Rechtsgültige Lieferung als PDF – ohne Wartezeit auf die Post
- Vertraulich. Verschlüsselte Übertragung, Verschwiegenheit, NDA auf Wunsch
- Express möglich. Lieferung in 12–24 Stunden auf Anfrage
- Über 6000 zufriedene Kunden. Privatpersonen, Unternehmen, Universitäten und Institutionen
- Schweizer Unternehmen. NLP GmbH / UniTranslate mit Sitz in Küsnacht ZH
FAQ
Meine Bank wünscht einen Nachweis über die Herkunft des geschenkten Geldes – hilft die Übersetzung?+
Ja. Banken müssen bei grösseren Zuflüssen die Mittelherkunft dokumentieren und prüfen dafür in der Regel einen beglaubigt übersetzten Schenkungsvertrag oder ein Schenkungsversprechen. Die Übersetzung zeigt Schenker, Betrag und Rechtsgrund klar auf und beschleunigt die Prüfung.
Wird die Übersetzung vom Grundbuchamt und vom Notariat prüft?+
Ja, sofern die gewünschte Form eingehalten ist: Viele Notariate und Grundbuchämter wünschen die notariell beglaubigte Übersetzung, bei ausländischen Urkunden teilweise mit Apostille. Wir klären die Angaben Ihrer Empfängerstelle der zuständigen Stelle und liefern die passende Fassung.
Muss der Schenkungsvertrag vollständig übersetzt werden?+
Für Notariate, Grundbuchämter und Gerichte grundsätzlich ja – die Urkunde muss als Ganzes nachvollziehbar sein, inklusive Vorbehalten wie Nutzniessung oder Rückforderungsrechten. Für Banken genügt gelegentlich ein Auszug; wir beraten Sie, was für Ihren Zweck nötig ist.
Ist die Schenkung aus dem Ausland in der Schweiz steuerpflichtig?+
Das hängt vom Kanton, vom Verwandtschaftsgrad und vom Wohnsitz des Schenkers ab – die Auskunft dazu gibt das zuständige Steueramt oder Ihr Steuerberater. Die beglaubigte Übersetzung des Vertrags ist die Grundlage, damit die Behörde den Sachverhalt korrekt beurteilen kann.
Wie schnell erhalte ich die Übersetzung vor dem Notartermin?+
Die Offerte erhalten Sie während der Bürozeiten innert 30 Minuten. Mit dem Express-Service liefern wir die Übersetzung innert 12–24 Stunden; die notarielle Beglaubigung und eine allfällige Apostille organisieren wir direkt im Anschluss.

