Notarielle Beurkundungen sind öffentliche Urkunden mit besonderer Beweiskraft: Grundstückkaufverträge, Gesellschaftsgründungen, Erbverträge, Vollmachten oder Eheverträge werden von einem Notar errichtet und entfalten oft über Landesgrenzen hinweg Wirkung. Soll eine im Ausland errichtete Urkunde in der Schweiz verwendet werden – etwa eine notarielle Vollmacht für einen Grundstückkauf oder ein ausländischer Erbvertrag im Nachlassverfahren –, wünschen Grundbuchämter, Gerichte und Notariate eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache. Umgekehrt müssen Schweizer Beurkundungen für ausländische Register, Notare und Behörden in deren Sprache vorliegen. UniTranslate übersetzt notarielle Beurkundungen in über 100 Sprachen – mit dem juristischen Sachverstand, den öffentliche Urkunden wünschen.
Der Stil notarieller Urkunden ist streng formalisiert: Beurkundungsformeln, Belehrungen, Registernummern und Beglaubigungsvermerke sollten originalgetreu übertragen werden, damit die Beweiskraft der Urkunde erhalten bleibt. Über 6000 zufriedene Kunden vertrauen auf unsere juristischen Fachübersetzer.
Wann brauchen Sie eine beglaubigte Übersetzung?
- Immobiliengeschäfte: Ausländische Kaufverträge, Schenkungen und Vollmachten müssen für Schweizer Grundbuchämter und Notare übersetzt werden – und umgekehrt.
- Gesellschaftsrecht: Gründungsurkunden, Statutenänderungen und Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug.
- Erbrecht: Erbverträge, Testamente in öffentlicher Form und Erbteilungsverträge für Nachlassbehörden und Gerichte.
- Vollmachten: Notariell beurkundete Vollmachten für Immobilien-, Bank- oder Prozessgeschäfte im Ausland.
- Familienrecht: Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen in öffentlicher Urkunde.
- Gerichtsverfahren: Öffentliche Urkunden als Beweismittel müssen in der Verfahrenssprache vorliegen.
- Scheidungs- und Unterhaltsfolgen: Im Ausland beurkundete Vereinbarungen müssen für Schweizer Gerichte und Behörden nachvollziehbar übersetzt sein.
Für welche Stellen bereiten wir die Übersetzung vor?
Unsere beglaubigten Übersetzungen sind für die typischen Empfängerstellen vorbereitet: Notariate und Grundbuchämter, Handelsregisterämter, Zivilgerichte und Nachlassbehörden, Steuerverwaltungen sowie ausländische Notare, Register und Behörden. Auch Banken und Versicherungen prüfen unsere Übersetzungen, etwa bei beurkundeten Vollmachten. Nennen Sie uns einfach die Empfängerstelle – wir stimmen Terminologie und Beglaubigungsform gezielt darauf ab.
Beglaubigt, notariell oder mit Apostille?
Bei notariellen Beurkundungen wünschen die Empfängerstellen besonders häufig die höchste Stufe: eine notariell beglaubigte Übersetzung, bei der ein Notar die Unterschrift des Übersetzungsbüros bestätigt, für das Ausland ergänzt um die Apostille nach dem Haager Übereinkommen. Für rein informative Zwecke oder einzelne Schweizer Stellen kann eine beglaubigte Übersetzung mit Stempel und Beglaubigungsvermerk genügen. Wir empfehlen Ihnen die passende Stufe und organisieren alles aus einer Hand.
So einfach bestellen Sie
- 1. Dokument hochladen: Senden Sie uns die Urkunde über das Offertenformular oder per E-Mail – ein Scan genügt, das Original bleibt bei Ihnen.
- 2. Offerte erhalten: Während der Bürozeiten erhalten Sie innert 30 Minuten eine kostenlose, verbindliche Offerte.
- 3. Auftrag bestätigen: Nach Ihrer Bestätigung übersetzt ein juristischer Fachübersetzer die Beurkundung.
- 4. Lieferung: Sie erhalten die beglaubigte Übersetzung per Post und auf Wunsch vorab als PDF.
Lieferung
Die beglaubigte Übersetzung liefern wir per Post – auf Wunsch eingeschrieben – oder als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES). Wenn ein Beurkundungs- oder Gerichtstermin drängt, liefern wir per Express innert 12–24 Stunden. Häufig übersetzen wir im selben Auftrag auch den zugrunde liegenden Kaufvertrag, eine Vollmacht oder ein Testament – terminologisch konsistent aus einer Hand.
Hinweis: Verbindlich über Form, Beglaubigungsart und Aktualität entscheidet immer die offizielle Empfängerstelle – wir beraten Sie dazu kostenlos.
Wann wird diese Übersetzung gebraucht?
- Grundstückkäufe mit Auslandsbezug
- Gesellschaftsgründungen
- Erbverträge & Nachlassplanung
- Vollmachten für das Ausland
- Eheverträge
Welche Beglaubigungsart ist möglich?
Für notarielle Beurkundungen wird fast durchwegs die notariell beglaubigte Übersetzung gewählt; für die Verwendung im Ausland kommt oft die Apostille dazu.
Wir bieten alle Beglaubigungsarten an und empfehlen Ihnen die passende Variante, sobald wir Ihr Dokument und die Empfängerstelle kennen. Welche Form nötig ist, entscheidet immer die empfangende Stelle – wir bereiten die gewünschte Variante vor:
- Beglaubigte Übersetzung (Bürobeglaubigung)
- Notariell beglaubigte Übersetzung
- Übersetzung mit Apostille
- PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)
Lieferung per A-Post, eingeschrieben oder als PDF per E-Mail. Wenn Sie unsicher sind, nennen Sie uns einfach die Empfängerstelle – wir beraten Sie kostenlos.
Für eine schnelle Offerte hilfreich
- Gut lesbarer Scan oder gutes Foto des Dokuments
- Zielsprache und Zielland
- Empfängerstelle (Behörde, Universität, Gericht …), falls bekannt
- Gewünschter Liefertermin
- Bei nicht-lateinischer Schrift: Passkopie für die korrekte Namensschreibweise
Lieferzeit
Viele Dokumente können je nach Sprache, Umfang und Beglaubigungsart innert 1–3 Arbeitstagen übersetzt werden. Express-Lieferung in 12–24 Stunden prüfen wir auf Anfrage und bestätigen den Termin verbindlich in der Offerte.
- Für den offiziellen Gebrauch. Vorbereitet für Behörden, Gerichte, Universitäten und Botschaften
- Qualifizierte elektronische Signatur. Rechtsgültige Lieferung als PDF – ohne Wartezeit auf die Post
- Vertraulich. Verschlüsselte Übertragung, Verschwiegenheit, NDA auf Wunsch
- Express möglich. Lieferung in 12–24 Stunden auf Anfrage
- Über 6000 zufriedene Kunden. Privatpersonen, Unternehmen, Universitäten und Institutionen
- Schweizer Unternehmen. NLP GmbH / UniTranslate mit Sitz in Küsnacht ZH
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen der Übersetzung einer notariellen Urkunde und einer notariell beglaubigten Übersetzung?+
Das eine ist der Inhalt, das andere die Form: Wir übersetzen Ihre notarielle Beurkundung – und lassen die Übersetzung auf Wunsch zusätzlich notariell beglaubigen, wobei ein Notar die Unterschrift des Übersetzungsbüros bestätigt. Für viele Empfängerstellen, gerade im Ausland, ist diese Kombination die gewünschte Form.
Werden Beurkundungsformeln, Siegel und Registervermerke mitübersetzt?+
Ja, vollständig. Beurkundungsformeln, notarielle Belehrungen, Siegel, Stempel und Registernummern werden übersetzt beziehungsweise beschrieben, denn gerade sie machen die Beweiskraft der Urkunde aus. Die Übersetzung folgt dem Aufbau des Originals, damit beide Fassungen einfach vergleichbar sind.
Brauche ich für die Verwendung im Ausland zwingend eine Apostille?+
Für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens in aller Regel ja – die Apostille bestätigt die Echtheit der notariellen Beglaubigung. Für andere Staaten kann eine konsularische Überbeglaubigung nötig sein. Nennen Sie uns das Zielland; wir organisieren die richtige Legalisierungskette komplett für Sie.
Kann die Übersetzung direkt an meinen Notar oder Anwalt geliefert werden?+
Ja. Auf Wunsch senden wir die beglaubigte Übersetzung eingeschrieben direkt an Ihr Notariat, Ihre Kanzlei oder die zuständige Behörde und Ihnen vorab ein PDF. Das spart Zeit, wenn ein Beurkundungstermin ansteht.
Wie schnell kann eine umfangreiche Urkunde übersetzt werden?+
Die Offerte mit verbindlichem Liefertermin erhalten Sie während der Bürozeiten innert 30 Minuten. Kürzere Urkunden liefern wir per Express innert 12–24 Stunden; bei umfangreichen Beurkundungen nennen wir Ihnen einen realistischen Expresstermin, der auch die notarielle Beglaubigung einschliesst.

