top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzer und Agenturen

§ 1 - Allgemeines

(1) Für alle bestehenden und zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen der NLP GmbH bzw. unter dem Domainnamen UniTranslate, Untere Wiltisgasse 5, CH-8700 Zürich (nachfolgend NLP genannt) und Übersetzern bzw. der Agentur (nachfolgend einheitlich als Übersetzer bezeichnet, sofern die Agentur nicht ausdrücklich genannt wird) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme für alle nachfolgenden Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

 

§ 2 - Berechtigung und Qualifikationen

(1) Der Übersetzer versichert, dass er über die im Vertrag genannten Qualifikationen verfügt und dass die von ihm gemachten Angaben zur Person richtig sind.

(2) NLP ist berechtigt, vom Übersetzer die Vorlage geeigneter Unterlagen zur Bestätigung dieser Angaben zu verlangen und diese Daten bis zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu speichern.

 

§ 3 - Umfang der Leistungen

(1) NLP unterbreitet dem Übersetzer ein Angebot für die Übersetzung eines bestimmten Textes oder einer Reihe von Texten. Nimmt der Übersetzer dieses Angebot an, kommt ein Übersetzungsvertrag zwischen den Parteien zu den im Angebot genannten Bedingungen zustande.

(2) Der Übersetzer hat seine Verpflichtungen selbst zu erfüllen. Dies gilt auch für Gruppen von Übersetzern (Agenturen). Er ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von NLP Mitarbeiter oder Dritte zur Erbringung dieser Leistung heranzuziehen. Werden Agenturen beauftragt, so ist die Agentur verpflichtet, den Übersetzer sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Die Agentur ist verpflichtet, NLP auf Verlangen den Namen des konkret ausgewählten Übersetzers mitzuteilen oder einen bestimmten/anderen Übersetzer mit der Übersetzung zu betrauen.

(3) Die Übersetzung ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auszuführen. Der Übersetzer darf nur sorgfältig übersetzte Texte vorlegen. Er ist nicht berechtigt, Teilübersetzungen vorzulegen. NLP erhält die Übersetzung in der im Vertrag festgelegten Form und Frist.

(4) Der Übersetzer wird rechtzeitig über die Art der Ausführung der Übersetzung (Verwendungszweck, zu verwendende Datenträger, Anzahl der Ausfertigungen usw.) sowie über die zur Ausführung der Übersetzung erforderlichen Informationen und Materialien unterrichtet. Er hat den Ausgangstext in der vorgegebenen Sprache sach- und fachgerecht zu übersetzen und eine Übersetzung ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige inhaltliche Änderungen zu liefern. Die Übersetzung wird nach den branchenüblichen Qualitätsmaßstäben angefertigt und gibt den Sinn des Ausgangstextes je nach Quelle wörtlich oder sinngemäß wieder.

(5) Bei Fragen oder Unklarheiten hat sich der Übersetzer unverzüglich an NLP zu wenden. Es ist dem Übersetzer untersagt, sich direkt an den Auftraggeber von NLP zu wenden.

(6) NLP ist berechtigt, die vom Übersetzer vorgelegten Texte zum Zwecke der Qualitätssicherung stichprobenartig zu überprüfen, ist aber nicht verpflichtet, übersetzte Texte zu überprüfen.

 

§ 4 - Rechteeinräumung

(1) Der Übersetzer erklärt mit der Übermittlung seiner Übersetzung, dass er alleiniger Urheber ist und dass Dritte keine weitergehenden Ansprüche an der Übersetzung haben als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Ausgangstextes bestanden. Die Agenturen stellen sicher, dass keine Ansprüche Dritter an der Übersetzung bestehen.

(2) Der Übersetzer räumt NLP mit der Übermittlung seiner Übersetzung die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung der Übersetzung sowie alle Rechte, die der Auftraggeber zur zweckentsprechenden Verwendung der Übersetzung benötigt.

(3) NLP ist berechtigt, Dritten, insbesondere seinen Auftraggebern, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu übertragen und ihnen die Nutzung der Übersetzung zu gestatten.

(4) Der Übersetzer verzichtet auf sein Recht, als Urheber der Übersetzung genannt oder anerkannt zu werden.

 

§ 5 - Honorar

(1) Der Übersetzer erhält das im Vertrag vereinbarte Honorar. Dieses richtet sich nach der Wort-, Zeilen- oder Seitenzahl, der Sprachkombination, dem Schwierigkeitsgrad, dem Fachgebiet der Übersetzung oder wird als Pauschalpreis festgelegt. Das im Vertrag festgelegte Honorar versteht sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar wird in Schweizer Franken abgerechnet, es sei denn, es wurde eine andere Währung vereinbart. Es gelten die folgenden Definitionen:

(2) Zeilen: 55 Zeichen

(3) Seiten: 30 Zeilen

(4) Der Übersetzer hat NLP bis spätestens zum Ende eines Monats eine ordnungsgemäße Rechnung über die erbrachten Leistungen vorzulegen und entweder die anfallende Mehrwertsteuer in der Rechnung auszuweisen oder den Ausschluss zu begründen. Die Rechnungen sind am 15. und 30. eines jeden Monats fällig, jedoch nicht vor Erhalt der Rechnung.

(5) Der Übersetzer hat die Einnahmen aus den Übersetzungen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu versteuern.

(6) Alle Kosten und Auslagen sind im Honorar enthalten. Ansprüche auf Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Übersetzungsleistung entstanden sind, werden nur anerkannt, wenn sie nachweisbar sind und NLP ihnen zuvor zugestimmt hat.
(7) Der Übersetzer hat keinen Anspruch auf eine Vorauszahlung. Der Übersetzer ist auch nicht berechtigt, Teilübersetzungen in Rechnung zu stellen.

§ 6 - Vertraulichkeit
(1) Der Übersetzer hat alle Informationen, die er über NLP und/oder dessen Kunden erhalten hat, sowie alle Unterlagen und Materialien, die er im Rahmen des Auftrags erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Er darf sie weder nutzen noch verwerten, noch an Dritte nutzen, verwerten oder weitergeben. Darüber hinaus hat der Übersetzer diese Daten nach Erfüllung des Auftrages unverzüglich zu löschen. Sollte der Übersetzer die Übersetzung nachträglich überarbeiten oder ergänzen müssen, nachdem er diese Daten gelöscht hat, wird NLP ihm die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.

§ 7 - Gewährleistungsrechte, Verzug
(1) NLP hat Gewährleistungsrechte gegenüber dem Übersetzer.
(2) Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist das Übersetzungsbüro nach seiner Wahl berechtigt, die Mängel auf Kosten des Übersetzers durch einen Dritten beseitigen zu lassen, eine Herabsetzung des Honorars zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wird eine Übersetzung nicht geliefert oder abgelehnt, kommt der Übersetzer in Verzug. Der Übersetzer hat dem NLP den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das NLP ist berechtigt, dem Übersetzer eine angemessene Nachfrist zur Überarbeitung der Übersetzung zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann NLP auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(4) Treten Umstände ein, die einer rechtzeitigen Lieferung entgegenstehen, so hat sich der Übersetzer unverzüglich mit NLP in Verbindung zu setzen.

§ 8 - Haftung
(1) Das NLP haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das NLP, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen und Pflichtverletzungen im Rahmen eines Untervertrages sowie für Mangel- und Mangelfolgeschäden. Die Haftung von NLP nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

§ 9 - Freistellung
(1) Der Übersetzer stellt NLP von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund seiner Übersetzung gegen NLP geltend gemacht werden können. Dazu gehören insbesondere Ansprüche wegen des Inhalts der Übersetzungsleistung und/oder sonstiger Schutzrechte Dritter. Diese Regelung stellt NLP auch von den Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung frei, die durch solche Ansprüche entstehen.

§ 10 - Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht des Bundeslandes Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Zürich.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des gegenständlichen Vertrages zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gegenständlichen Vertrages im Übrigen nicht berührt.

bottom of page